Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für den Holzhandel (ALZ)

 

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I. Geltung

1. Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Liefergeschäfte des Verkäufers. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen des Käufers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

2. Sind die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen, oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie dennoch Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.

 

II. Angebote und Kaufabschluss-Bestätigungsschreiben

3. Alle Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.

4. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

5. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers.

6. Abweichende Vorschriften, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht widersprochen wird. Kollidieren diese ALZ mit anderen Bedingungen, so gelten nicht das Bürgerliche und das Handelsrecht, sondern diese ALZ, es sei denn, es handelt sich um zwingende gesetzliche Vorschriften.

 

III. Gefahrenübergang

7. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.

8. Falls Verladeschwierigkeiten, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, entstehen, gilt der Vertrag als durch den Verkäufer erfüllt, wenn die Ware verladebereit liegt und dies dem Käufer angezeigt ist.

 

IV. Lieferfristen

9. Die Nichteinhaltung von vertraglich vereinbarten Lieferungsterminen und Lieferfristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer lediglich zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens dreißig Tagen gesetzt hat. Weitere Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, der Verkäufer trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

10. Wird der Verkäufer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, so ist er berechtigt, von dem mit seinem Abnehmer geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferfristen angemessen zu verlängern. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Fall, dass Leistungen Dritter, die Lohnaufträge des Verkäufers ausführen, ohne Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden.

11. Unvorhersehbare Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Hoheitliche Maßnahmen sowie Naturkatastrophen und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung von seiner Leistungspflicht. Der Verkäufer wird den Käufer von derartigen Vorkommnissen in Kenntnis setzen. Wird dem Verkäufer die Lieferung aufgrund derartiger Ereignisse auf Dauer unmöglich, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auch in diesen Fällen scheiden Schadensersatzansprüche des Käufers aus.

12. Die Übernahme gekaufter Ware hat durch den Käufer mangels besonderer Vereinbarung spätestens binnen drei Werktagen nach Bereitstellung zu erfolgen.

13. Bei Kaufabschlüssen auf Abruf ohne genaue Terminbestimmung ist die Ware auf Ersuchen des Verkäufers spätestens zwei Monate nach Vertragsabschluss durch den Käufer abzunehmen. Bleibt eine Aufforderung des Verkäufers zur Abnahme acht Tage ganz oder teilweise erfolglos, so steht es dem Verkäufer frei, nach Ablauf der Frist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder aufgrund einer Rechnung, die mangels einer vorliegenden Spezifikation schätzungsweise aufgestellt werden kann, sofortige Zahlung innerhalb von acht Tagen zu beanspruchen.

14. Bei Nichteinhaltung der gesetzten Zahlungsfrist von acht Tagen kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Verkäufers, darüber hinaus Ersatz des ihm durch die Nichtabnahme durch den Käufer verursachten Schadens zu verlangen, sowie seine sonstigen gesetzlichen Rechte, insbesondere zum Selbsthilfeverkauf, werden durch diese Maßnahme nicht berührt. Einlagerungskosten, Lagermiete und Feuerversicherungskosten können dem Käufer durch den Verkäufer in Rechnung gestellt werden. Eine Pflicht zur Versicherung besteht für den Verkäufer nicht.

 

V. Zahlung

15. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Waren innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse zu bezahlen.

16. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Der Zins beträgt 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB, soweit keine Verbraucher Vertragspartner sind. Bei Verbrauchern beträgt der Zins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB.

 

VI. Eigenschaften des Holzes

17. Holz ist ein Naturstoff. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen.

18. Angaben über Trockenheit, Gewichte, Farbe, Maßhaltigkeit usw. erfolgen nach bester Kenntnis, jedoch unverbindlich. Für die Sortierung gelten die gesetzlichen oder handelsüblichen Gütebestimmungen.

 

VII. Mängelrügen

19. Wird die Ware vor Versand vom Käufer besichtigt und nicht beanstandet, so ist jegliche spätere Beanstandung, insbesondere hinsichtlich Qualität, Beschaffenheit, Abmessung, Farbe, Trockenheit, usw. ausgeschlossen. Rügen wegen fehlerhafter Stückzahl bzw. sonstiger Fehlmengen sind nur zu beachten, sofern sie sogleich bei Übernahme erhoben werden und im Lieferschein aufgenommen sind; insoweit sind spätere Rügen durch den Käufer ausgeschlossen.

20. Wird die Ware trotz schriftlichen Verlangens seitens des Verkäufers vom Käufer vor Versand nicht besichtigt, obwohl diese Besichtigung vertraglich vereinbart war, so erklärt sich der Käufer hierdurch mit der Beschaffenheit, Qualität, den Abmessungen und der Vermessung einverstanden. Für Fehler, die sich erst bei oder nach der Verarbeitung der Ware zeigen, haftet der Verkäufer nicht; dies gilt auch bei Schwinden von Brettern, selbst wenn sie künstlich getrocknet sind.

21. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Empfang der Ware mitgeteilt werden, andernfalls werden sie nicht berücksichtigt.

22. Bis zur Erledigung einer Beanstandung darf von der bemängelten Ware ohne Zustimmung des Verkäufers nichts fortgenommen werden; verstößt der Käufer gegen diese Regelung, verliert er seine Rechte, die sich aus eventuellen Mängeln ergeben könnten. Unter “Ware“  ist die ganze Lieferung zu verstehen oder ein Teil davon, soweit diese in Bezug auf Abmessung, Herkunft oder Güte eine geschlossene Einheit bildet. Der Käufer ist verpflichtet, die bemängelte Ware sorgfältig aufzubewahren. Er hat keinen Anspruch auf den Ersatz von Verwahrungs- oder sonstigen Kosten.

23. Bei Probesendungen sind Mängelrügen unzulässig und ohne rechtliche Wirkung, wenn handelsübliche Durchschnittsware geliefert wird, es sei denn, dass die Beschaffenheit von der vereinbarten wesentlich abweicht.

24. Bei Verkäufen schwimmender Partien oder “auf Abladung“ gelten hinsichtlich eventueller Beanstandungen die Regelungen der 22. bis 24. entsprechend. Im Falle von Beanstandungen hat der Käufer die angediente Ware dennoch zu übernehmen und die Zahlung in der vereinbarten Form zu leisten. Falls über die Höhe des Minderwertes zwischen Verkäufer und Käufer keine gütliche Einigung erzielt werden kann, so wird der Minderwert durch Arbitrage im Verhältnis zwischen dem deutschen Importeur - dem “Verkäufer“ dieses Vertrages - und dessen Ablader festgestellt; der Anschlusskäufer - “Käufer“ dieses Vertrages - muss diese Feststellung für und gegen sich gelten lassen. Der Anschlusskäufer erhält in diesem Fall denjenigen Betrag (nicht Prozentsatz) vergütet, den der deutsche Importeur von seinem Ablader erhält.

25. Verborgene Mängel, die bei unverzüglicher Untersuchung nicht zu entdecken sind, können nur dann gegen den Verkäufer geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb von drei Monaten nach der Absendung der Ware beim Verkäufer eingegangen ist.

26. Die Haftung für Sachmängel beträgt 12 Monate, sofern nicht ein Direktverkauf an einen Verbraucher vorliegt. Sie setzt voraus, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorhanden war. Auf die Rügeobliegenheiten, wie oben ausgeführt, wird verwiesen.

27. Bei begründeter Mängelrüge ist der Verkäufer zur Nacherfüllung seiner Ware verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Zeit nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuches fehl, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu Haftungsbeschränkungen (32).

28. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Verkäufer unfrei zurückzusenden.

29. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Verkäufer ist der Käufer berechtigt, nach vorheriger Verständigung der Verkäufers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

30. Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfange zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.

31. Rückgriffsansprüche gem. § 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfange, nicht dagegen für mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

32. In allen Fällen, in denen der Verkäufer abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungshilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satzes 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Verkäufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

VIII. Aufrechnung

33. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechtes. Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenforderungen ist nur insoweit zugelassen, als diese Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt sind.

 

IX. Eigentumsvorbehalt

34. (1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung, Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer der Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt and den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 % der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verskäufers steht, so erstrecht sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.

(4)  Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und dem Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

(10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

(11) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und die Rückforderung der Ware stellt nur im Falle der ausdrücklichen diesbezüglichen Erklärung einen Rücktritt vom Vertrag dar.

 

X. Mengenangaben

35. Für die Mengenangabe gilt die Zirka-Klausel, die den Verkäufer berechtigt, bis zu 10 Prozent mehr oder weniger zu liefern.

 

XI. Rückgabe

36. Rückgabe normaler einwandfreier Lagerware setzt unsere Zustimmung voraus. Gutschrift erfolgt abzüglich 10 % Kostenanteil.

 

XII. Gerichtsstand

37. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Schweinfurt.

HOLZKRAUS GmbH 2021

 

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